Satzung

SWIP Germany

Society for Women in Philosophy Germany

Verein zur Förderung von Frauen in der Philosophie

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann SWIP Germany – Society for Women in Philosophy Germany e.V. (Deutsch: Verein zur Förderung von Frauen in der Philosophie)
  1. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin

  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Gleichstellung von wissenschaftlich tätigen Frauen im Rahmen der Philosophie im universitären und wissenschaftlichen Bereich. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck drückt sich insbesondere in folgenden Vereinszielen aus:

  • Ermöglichung und Förderung von Kooperation von Frauen in der Philosophie

  • Unterstützung von Frauen in der Philosophie

  • Förderung jüngerer und älterer philosophischer Arbeiten von Frauen

  • Festigung feministischer Perspektiven in und auf die Philosophie

  • Bereitstellung wichtiger Informationen für Frauen in der Philosophie

  • Sensibilisierung für gegenwärtige wie zurückliegende Diskriminierung von Frauen in der Philosophie

  • Abschaffung der Diskriminierung von Frauen in der Philosophie

Die Vereinsziele werden insbesondere verwirklicht durch:

  • die Durchführung von Konferenzen und Tagungen

  • unentgeldliches Mentoring und Unterstützung

  • praktische und theoretische Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Organisationen im In- und Ausland

  • das Zusammentragen von Informationen über Frauen in der Philosophie

  • Lobbying

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können alle volljährigen natürlichen und juristischen Personen werden, die sich nicht männlich identifizieren. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

  2. Der Verein besteht aus

          1. Mitgliedern

          2. Fördermitgliedern

§ 5 Rechte des Mitgliedes

  1. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen.

  2. Jedes Mitglied ist wählbar in alle Ämter. Soweit das Mitglied eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts ist, sind deren Organvertreter in alle Ämter wählbar.

  3. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

§ 6 Pflichten des Mitgliedes

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum zu schonen und fürsorglich zu behandeln und die Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • den Tod

  • die Liquidation der juristischen Personen

  • den Austritt

  • den Ausschluss.

  1. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Es ist eine sechswöchige Frist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.

  2. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Austritt wirksam wird. Vorausbezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

  3. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge / Aufnahmegebühren

  1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Von den Mitgliedern des Vereins sind Beiträge zu entrichten, wobei diese entsprechend der Mitgliedsart festgesetzt werden. Die Fälligkeit und Höhe der einzelnen Mitgliedsbeiträge wird in einer gesonderten Mitgliedsbeitragssatzung geregelt. Solange eine solche nicht steht, ist die Mitgliedschaft beitragsfrei.

  1. Die Mitgliederversammlung kann durch Mehrheitsbeschluss die Festsetzung von Aufnahmegebühren beschließen.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,

  2. die Mitgliederversammlung

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Zahl von 3 bis maximal 7 Personen. Er besteht aus:

  • der Vorsitzenden,

  • zwei bis maximal sechs stellvertretenden Vorsitzenden

  1. Der Vorstand kann zu seiner Entlastung eine bezahlte Geschäftsführerin bestellen. Die Geschäftsführerin nimmt an allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Die Geschäftsführerin ist nicht stimmberechtigt im Vorstand.

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzenden/e oder eine/einen Stellvertreter/in vertreten.

  3. Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.

  4. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können vor Beendigung der Wahlperiode durch schriftliche Kündigung zurücktreten.

  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die Regelungen über die Aufgabenbereiche der einzelnen Mitglieder des Vorstandes enthalten kann.

  6. Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im Voraus zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

  7. Dem Vorstand kann das Misstrauen durch mindestens 20% der Mitglieder ausgesprochen werden. Der Misstrauensantrag muss schriftlich an die Vorsitzende gerichtet werden. Das Misstrauensvotum muss mindestens eine Zweidrittelmehrheit aufweisen, um den Vorstand seiner Aufgaben zu entbinden und Neuwahlen zu beschließen. Die Neuwahlen sind sofort einzuleiten.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführungen der Vereinsbeschlüsse. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist durch eine einfache Mehrheit der Beteiligten beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder postalisch oder schriftlich per Internet 14 Tage im Voraus der Entscheidung über die jeweiligen Fragen informiert wurden.
  2. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben zu erfüllen:
    1. Geschäftsführung

    2. Aufstellung des Vereinshaushalts und Erstellung des Jahresberichtes,

    3. Abschluss aller Arbeitsverträge,

    4. Entscheidung über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft,

    5. Einrichtung des wissenschaftlichen Beirats

  3. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

Die Aufgabenbereiche können unter mehreren Personen aufgeteilt werden.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens alle zwei Jahre statt.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

  3. Unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder ist die Mitgliederversammlung immer beschlussfähig.

  4. Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.

  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  6. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  1. Entlastung des Vorstandes,

  2. Wahl, Abberufung und Änderung der Anzahl der Vorstandsmitglieder,

  3. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.

  4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen gemäß §17 Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und alle sonstigen Anträge.

  5. Auflösung des Vereins.

  6. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.

§ 14 Wissenschaftlicher Beirat

  1. Zur Bewertung der wissenschaftlichen Leistung sowie zur Beratung des Vorstands in grundlegenden fachlichen und fächerübergreifenden Fragen des wissenschaftlichen Arbeitsprogramms sowie der nationalen und internationalen Kooperationen kann ein Wissenschaftlicher Beirat eingerichtet werden. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Beratung des Instituts bei der langfristigen Forschungs- und Entwicklungsplanung

    2. Regelmäßige Bewertung der Forschungsleistungen des Instituts im Dialog mit dem Vorstand und den bewerteten Forschungseinheiten

    3. Berichte über die Bewertungen an den Vorstand

  2. Der Wissenschaftliche Beirat setzt sich aus unabhängigen Wissenschaftler/innen oder anderen Sachverständigen zusammen. Sie werden auf der Basis von Vorschlägen des Vorstands und des Wissenschaftlichen Beirats durch den Vorstand berufen. Die Berufung erfolgt auf vier Jahre; eine Wiederberufung ist möglich.

§ 15 Fördermitgliedschaften

  1. Der Vorstand kann Fördermitgliedschaften vergeben. Fördermitglied kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist sowie jede juristische Person des öffentlichen und des privaten Rechts. Voraussetzung für eine fördernde Mitgliedschaft ist, dass die Zwecke des Vereins anerkannt und unterstützt werden.

  2. Fördermitglieder haben das Recht, an Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen.

  3. Fördermitglieder können kein Amt im Verein übernehmen. Sie haben in Mitgliedsversammlungen kein Antrags- und kein Stimmrecht.

  4. Fördermitglieder zahlen Beiträge, die vom Vorstand nach einheitlichen Richtlinien festgesetzt werden.

§ 16 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Wildwasser e.V. mit Sitz in Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung. Die Änderungsvorschläge müssen im Vorfeld postalisch oder schriftlich per Internet an die Mitglieder ergehen. Beschlossene Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern postalisch oder per Internet schriftlich zugesandt werden.

Wir versichern, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Satzung gemäß § 71 I S. 4 BGB.

Berlin, den 27.05.2013

Mari Mikkola (Vorsitzende)

Christine Kley (Stellvertretende Vorsitzende)